Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wer Anlagen, die in den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung fallen, errichtet, wesentlich ändert oder in Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Die der Behörde vorzulegenden Anzeigen und Bescheinigungen beinhalten zum Teil Prüfungen und Nachweise von sachverständigen Stellen oder Personen.
Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung/-anlage beabsichtigt, hat das Vorhaben vor dem geplanten Baubeginn der Errichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Sofern die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung nicht erfüllt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben beanstanden. Die Ausstellung eines Nichtbeanstandungsbescheides ist nicht vorgesehen.
Die Gashochdruckleitung/-anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn eine sachverständige Person die Sicherheit der Leitung geprüft und hierüber eine Vorabbescheinigung ausgestellt hat.
Vorab- und Schlussbescheinigungen nach § 6 Absatz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung sind der zuständigen Stelle jeweils unverzüglich vorzulegen.
Der Antragsteller muss eine Gashochdruckleitung errichten, in Betrieb nehmen oder betreiben.
Für die Vorlage von Anzeigen und Bescheinigungen fallen keine Kosten an. Sofern die vorgelegten Unterlagen durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV beanstandet werden, entsteht eine Gebühr nach Ziffer 14.18.3 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 23. September 2021 (Gbl. 2021, 869).
Sofern die zuständige Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, kann gegen diesen ein Rechtsbehelf erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie den Rechtsbehelf einlegen, finden Sie am Ende des schriftlichen Verwaltungsaktes in der Rechtsbehelfsbelehrung.