Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12. bis 27.12.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12. bis 27.12.2024 geschlossen.

In der Weihnachtswoche (23. bis 27. Dezember) ist die Gemeindeverwaltung geschlossen. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

Für unaufschiebbar dringende Angelegenheiten ist am Montag, 23.12.2024 und am Freitag, 27.12.2024 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst eingerichtet:

Bürgerbüro - 07031/74 74 49
Standesamt - 07031/74 74 12
Ordnungsamt - 07031/74 74 20

Ab Montag, 30.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, frohe Feiertage und einen guten Start ins Jahr 2025!

Ihr Rathausteam

Warum kommt es zur Grundsteuerreform?

Als Basis für die Berechnung der Grundsteuer dienten bislang sogenannte Einheitswerte. Diese wurden zuletzt im Jahr 1964 nach den damaligen Wertverhältnissen ermittelt und seither als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Die Wertverhältnisse haben sich seither jedoch sehr unterschiedlich entwickelt. Daher entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018, dass das bisherige Bewertungsverfahren nicht verfassungskonform ist, da hierdurch gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden.

Ab wann findet die Grundsteuerreform Anwendung?

Das neue Grundsteuergesetz dient ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Was bedeutet das für Grundstückseigentümer*innen?

Grundstückseigentümer*innen sind dazu aufgefordert eine Grundsteuererklärung, die sogenannte „Feststellungserklärung“, beim Finanzamt abzugeben. Die Abgabefrist wurde um 3 Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert (ursprünglich: 31. Oktober 2022). Eine Abgabe der Grundsteuererklärung ist auch nach dem Fristende noch möglich. Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt, voraussichtlich im ersten Quartal 2023. So lange haben alle Eigentümer*innen, die die Frist verpasst haben, keine negativen Folgen zu befürchten.

Für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen (Grundsteuer A) läuft die Frist bis zum 31. März 2023.Die Übermittlung der Daten soll grundsätzlich digital über ELSTER, die Online-Plattform des Finanzamts, erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn jemand keinen PC oder Internetzugang besitzt bzw. den Umgang damit nicht gewohnt ist. Erklärungsvordrucke gibt es beim örtlichen Finanzamt. Alternativ können auch Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln. Das Finanzministerium Baden-Württemberg stellt ein Schritt-für-Schritt-Erklärvideo als Ausfüllhilfe zur Verfügung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Grundsteuer-Hotline des Finanzamts 07031 / 13 31 01.

Welche Daten werden für die Feststellungserklärung benötigt?

Grundsteuer B: Grundvermögen

Besitzen Sie Wohneigentum (z.B. eine Eigentumswohnung) oder Bauland benötigen Sie für die Feststellungserklärung u.a. das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss und die Lage des Grundstücks. Beide Informationen können Sie z.B. dem Informationsschreiben des Finanzamts entnehmen, welches Ihnen bis Ende Juni zugegangen sein sollte. Die Flurstücks-Nummer, die Fläche des Grundstücks sowie den Bodenrichtwert erhalten Sie aus dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW). Sofern Sie nicht alleinige/r Grundstückseigentümer*in sein sollten, finden Sie die erforderliche Information zum Anteil am Flurstück in der Teilungserklärung bzw. dem Kaufvertrag. Nutzen Sie das Grundvermögen überwiegend zu Wohnzwecken, wirkt sich dies steuerlich vorteilhaft aus.

Grundsteuer B - benötigte Informationen und Fundstellen

Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen alle land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Dies schließt auch Streuobstwiesen und Schrebergärten mit ein.

Für die Grundsteuer A sind neben der Grundstücksfläche die Art der Nutzung und die Ertragsmesszahl wichtig. Einen Großteil der erforderlichen Angaben können Sie den bereitgestellten Informationen im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer entnehmen.

Hinweis: Eigentümer*innen von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung im Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

Grundsteuer A - benötigte Informationen und Fundstelle

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?

Schritt 1 – Ermittlung des Grundsteuerwerts: Bei der Berechnung der neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg steht der Bodenrichtwert im Mittelpunkt, welcher vereinfacht ausgedrückt den durchschnittlichen Grundstückswert pro Quadratmeter innerhalb vordefinierter Zonen darstellt. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche multipliziert.

Schritt 2 – Ermittlung des Grundsteuermessbetrags: Der so ermittelte Grundsteuerwert wird anschließend - wie bisher auch - vom Finanzamt mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl liegt grundsätzlich bei 1,3 Promille. Bei Wohngebäuden gibt es einen Abschlag von 30%, sodass der Wert hier 0,91 Promille beträgt.

Schritt 3 – Ermittlung der Grundsteuer: Im letzten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Da sich das Grundsteueraufkommen der Gemeinde durch die Grundsteuerreform nicht erhöhen soll, wird es zum 01.01.2025 vermutlich zu einer Anpassung des Hebesatzes kommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Hebesätze aus dem Jahr 2023 nicht auf die neuen Grundsteuermessbeträge zum 01.01.2025 anzuwenden sind!

Übersicht: Berechnung der Grundsteuer

Welche Modelle gibt es für die Berechnung der neuen Grundsteuer bei Wohnimmobilien?

Die Grundsteuer wurde im Jahr 2019 per Bundesgesetz neu geregelt. Die Länder hatten die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat mit der Verabschiedung des Landesgrundsteuergesetzes im November 2020 von diesem Optionsrecht Gebrauch gemacht, sodass in Baden-Württemberg das sogenannte „Modifizierte Bodenwertmodell“ Anwendung findet. Im Vergleich zum Bundesmodell bzw. Flächenmodellen, werden hier besonders wenige Daten benötigt. So wird etwa das Gebäude bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Datenbasis der verschiedenen Berechnungsmodelle und welches Bundesland welches Modell anwendet:

verschiedene Modelle zur Festsetzung der Grundsteuer
Wo finde ich weitere Informationen zum Thema?

Unter www.grundsteuer-bw.de informieren die Finanzämter Baden-Württembergs ausführlich über die Grundsteuerreform, beantworten die häufigsten Fragen (FAQs) zum Thema und verlinken zum Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) sowie zum Geoportal für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke.
 
 

Megan Schulz

Sachbearbeitung Steuern und Gebühren, Friedhofsverwaltung
DG 3

Tel.: 07031/7474-18
Fax: 07031/7474-10