Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellst möglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Ablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Unterlagen

  • alter Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Gebühren

  • für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
    • Personen, ab 24 Jahren: EUR 59,00/ EUR 81,00
    • Personen, unter 24 Jahren: EUR 37,50/ EUR 59,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde wie z.B. bei der Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.

Rechtsgrundlagen

 
 

Ansprechpartner

Cordula Geißendörfer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Regine Maurer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Heike Renz

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Bürgerbüro

Kirchplatz 4/1
71155 Altdorf

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr