Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Zulassungsbescheinigung Teil II (nach Verlust)

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres alten Fahrzeugbriefes oder Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II benötigen Sie dafür einen Ersatz. Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.

Hinweis: Falls Sie die verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief nach Ausstellung des Ersatzdokuments wieder finden, müssen Sie das wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Ablauf

Sie müssen als Fahrzeughalter den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Sie erhalten gleichzeitig auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I, da in dieser die Nummer der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (16) eingetragen sein muss.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Achtung: Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefs muss in der Regel der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen.

Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gestellt werden, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherung an Eides statt, wenn vor einem Notar abgegeben
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass und die eidesstattliche Versicherung des Fahrzeughalters
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein

Voraussetzungen

Diebstahlsanzeige beziehungsweise Verlustbestätigung

Gebühren

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 28,10 Euro).

Rechtsgrundlagen

 
 

Zuständiges Amt

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16
71034 Böblingen

Mo - Fr | 08.30 - 12.00 Uhr
Do | 13.30 - 18.00 Uhr