Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12. bis 27.12.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12. bis 27.12.2024 geschlossen.

In der Weihnachtswoche (23. bis 27. Dezember) ist die Gemeindeverwaltung geschlossen. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

Für unaufschiebbar dringende Angelegenheiten ist am Montag, 23.12.2024 und am Freitag, 27.12.2024 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst eingerichtet:

Bürgerbüro - 07031/74 74 49
Standesamt - 07031/74 74 12
Ordnungsamt - 07031/74 74 20

Ab Montag, 30.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, frohe Feiertage und einen guten Start ins Jahr 2025!

Ihr Rathausteam

Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.

Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:

  • Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
  • Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
  • Angabe, ob
    • sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
    • die Unterschrift in ihrer oder seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
  • Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
  • Ort und Tag der Beglaubigung,
  • Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
  • Dienstsiegel

Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die

  • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise:

  • Willenserklärungen, zum Beispiel Testamente, oder
  • Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts, zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
  • Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

Ablauf

Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Originalschriftstück

Voraussetzungen

Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.

Rechtsgrundlagen

keiner

 
 

Ansprechpartner

Claudia Diermeier

Sekretariat Bürgermeister / Standesamt

OG 2

Tel.: 07031/7474-12
Fax: 07031/7474-10