Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Sonderschule besuchen. Dafür muss das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf Ihres Kindes feststellen.
Den Besuch der Sonderschule können entweder Sie als Eltern oder die zuständige Grundschule beantragen.
Sind sich alle Beteiligten einig, dass Ihr Kind die Sonderschule besuchen soll, gibt es zwei Möglichkeiten:
Das Staatliche Schulamt berät sich mit der Sonderschule. Hält es den Antrag für berechtigt, bestätigt es die Entscheidung schriftlich.
Ist das Staatliche Schulamt nicht der Ansicht, dass Ihr Kind die Sonderschule besuchen soll, führt es zunächst ein Beratungsgespräch mit Ihnen. Danach beauftragt es eine bisher nicht beteiligte Sonderschullehrkraft mit der weiteren Begutachtung.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf folgenden Punkten:
Die Sonderschullehrkraft schreibt ein Gutachten. Darin
Hinweis: Um die körperliche Entwicklung und den Gesundheitszustand des Kindes festzustellen, kann der öffentliche Gesundheitsdienst eine Untersuchung durchführen.
Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens benachrichtigt Sie das Staatliche Schulamt schriftlich
Es stimmt diese Vorschläge mit Ihnen ab.
falls die Schule den Antrag stellt: Pädagogischer Bericht
Hinweis: Hat der öffentliche Gesundheitsdienst Ihr Kind untersucht, muss das Staatliche Schulamt den ärztlichen Bericht dem Gutachten beifügen.
Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren sind:
keine