Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt.
Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.
Auszubildende können in Absprache mit ihrem Ausbildenden die Ausbildungszeit verkürzen. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze dazu erlassen.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn Auszubildende
In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:
Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt.
Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.
Den Antrag sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.
Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der bzw. die Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.
Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.
Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen