Sie kann bestehen aus:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit
- Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
- Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
- Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
- Bestattungs- und Sterbegeld
Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
- Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.
Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.
- Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt. Hierzu gehören seit Juni 2021 auch Angriffe durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers.
- Der Angriff erfolgte in Deutschland.
- Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten.
- Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.
Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn
- Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
- es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
keine
Wenn Sie mit der vom Versorgungsamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.