Liegt ein Insolvenzereignis vor, kann für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Insolvenzgeld kann daher immer nur für zurückliegende Zeiten als einmalige Leistung gezahlt werden.

Ein Insolvenzereignis im Sinne des Insolvenzgeldes liegt vor, wenn aufgrund eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Arbeitgebers

  • das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.

Diese Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht. Wurde kein Insolvenzantrag gestellt, kann die Agentur für Arbeit für das Insolvenzgeld ein Insolvenzereignis wegen vollständiger Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit festsetzen.

Ablauf

Insolvenzgeld müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet. Ansprüche von Dritten auf Insolvenzgeld müssen auch beantragt werden.

Unterlagen

Informationen finden Sie im Antragsformular oder erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Liegt ein Insolvenzereignis vor, können nur Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und sogenannte Dritte Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Die Ansprüche Dritter können sich zum Beispiel aus Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen wegen vorgeleistetem Arbeitslosengeld II ergeben.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Bitte beachten Sie,

  • dass es sich hierbei um den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes handeln muss (der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht gilt insofern noch nicht als Insolvenzereignis),
  • dass ein Insolvenzereignis nicht vorliegt, wenn
  • der Insolvenzantrag durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen wurde (z. B. bei unzulässigen Insolvenzanträgen oder weil Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht festgestellt werden kann) oder
  • der Insolvenzantrag vom Antragsteller zurückgezogen wird (z. B. bei Eigenantrag des Arbeitgebers oder falls die Forderung des Gläubigers befriedigt wurde).

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt sind

  • die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und
  • die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und mangels Masse offensichtlich auch kein Insolvenzverfahren in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausgeübt werden (z. B. Schließung des Betriebes). Die Feststellung hierüber trifft die zuständige Agentur für Arbeit.

Auch ausländische Insolvenzereignisse können einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Gebühren

keine