Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Liegt ein Insolvenzereignis vor, kann für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Insolvenzgeld kann daher immer nur für zurückliegende Zeiten als einmalige Leistung gezahlt werden.
Ein Insolvenzereignis im Sinne des Insolvenzgeldes liegt vor, wenn aufgrund eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Arbeitgebers
Diese Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht. Wurde kein Insolvenzantrag gestellt, kann die Agentur für Arbeit für das Insolvenzgeld ein Insolvenzereignis wegen vollständiger Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit festsetzen.
Insolvenzgeld müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet. Ansprüche von Dritten auf Insolvenzgeld müssen auch beantragt werden.
Informationen finden Sie im Antragsformular oder erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Liegt ein Insolvenzereignis vor, können nur Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und sogenannte Dritte Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Die Ansprüche Dritter können sich zum Beispiel aus Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen wegen vorgeleistetem Arbeitslosengeld II ergeben.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Bitte beachten Sie,
Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt sind
Auch ausländische Insolvenzereignisse können einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.
keine