Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können als Arbeitgeber einem Auszubildenden noch nach Ablauf der Probezeit kündigen, jedoch nur fristlos. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Hinweis: In vielen Fällen können frühzeitige Gespräche mit den Auszubildenden, der Jugendvertretung oder dem Betriebsrat helfen, Probleme zu beseitigen. Hilfestellung bieten auch die Ausbildungsberater und Ausbildungsberaterinnen der für die Ausbildung zuständigen Stellen. Beratung und Hilfe zum Umgang mit problematischen Auszubildenden erhalten Sie auch bei Kammern oder Innungen und Berufsschulen.
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für
Sie müssen den Betriebsrat vor der Kündigung anhören. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Hinweis: Bei minderjährigen Auszubildenden müssen Sie die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern (die Eltern) erklären. Allgemeine Informationen über die Formalien einer außerordentlichen Kündigung finden Sie im Kapitel "Kündigung durch den Arbeitgeber".
Bei behinderten Auszubildenden müssen Sie vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Bei einer wirksamen Kündigung müssen Sie die Auszubildenden aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abmelden. Ein Formular finden Sie beispielsweise auf den Seiten der Handwerkskammer. Außerdem müssen Sie Ihre Auszubildenden bei der Berufsschule und bei der Krankenkasse abmelden.
keine
Voraussetzungen für die Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit sind:
Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall kompliziert. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.