Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, müssen
Nicht persönlich geeignet sind Personen, die
Ihre Eignung für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen Sie nach den je nach Beruf unterschiedlichen Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.
Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer wacht darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Person sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.
Die Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auf den Internetseiten der zuständigen Stelle zum Download zur Verfügung.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.
Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.
Keine
Sie besitzen die beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten , die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen Sie, wenn Sie z.B. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.
Sie besitzen die berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, wenn Sie
Hinweis: Sie können sich von der Prüfung befreien lassen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Für die Prüfung müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Die Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.