Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.

Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.

Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.

Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • Spontanversammlungen
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Ablauf

Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.

Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.

Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein.

Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.

Unterlagen

Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
  • Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (das heißt sich fortbewegende Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg
  • Thema
  • beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern

Voraussetzungen

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn

  • zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.

Gebühren

  • für die Anmeldung: keine
  • bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Je nach Lage des konkreten Einzelfalls, stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

 
 

Ansprechpartner

Anja Heil

Stv. Hauptamtsleiterin

DG 1

Tel.: 07031/7474-13
Fax: 07031/7474-10