Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.

Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise

  • Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
  • Körperverletzung
  • Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
  • Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.

Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.

Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.

Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:

  • das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden sollen
  • während der Hauptverhandlung zum Beispiel das Recht auf Ablehnung einer Richterin oder eines Richters beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
  • das Recht, Akteneinsicht durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt zu beantragen
  • die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

Ablauf

Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.

Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.

Hinweis: Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.

Unterlagen

  • schriftliche Erklärung

Voraussetzungen

  • Im Prozess wird eine Straftat verhandelt, für die die Nebenklage zulässig ist
  • Sie sind selbst das Opfer der Tat oder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn eine nahe Familienangehörige oder ein naher Familienangehöriger getötet wurde:
    • Eltern
    • Kinder
    • Geschwister
    • Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner

Gebühren

  • bei Verurteilung der Täterin oder des Täters: keine, sofern die oder der Verurteilte zahlungsfähig ist
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenklägers selbst
    • die Kosten einer beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt der Staat.

Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Rechtsgrundlagen

  • Gegen die Nichtzulassung als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger ist die Beschwerde statthaft.