Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als Arbeitgeber, der Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsvertrag eintragen lassen.
Dieses Verzeichnis führen Kammern (z.B. IHK, HWK) oder Regierungspräsidien. Es enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.
Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie die Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragen.
Tipp: Ein Formular für den Antrag für Baden-Württemberg stellt Ihnen die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart zum Download zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch ein Muster für einen Berufsausbildungsvertrag.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Spätestens am Tag der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung muss die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen. Ansonsten wird der Eintrag gelöscht.
Die vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei.