Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Selbständige und Institutionen - abmelden

Sie müssen Ihre Betriebsstätte beim Beitragsservice abmelden, wenn Sie Ihren Betrieb endgültig aufgeben oder schließen. Ebenso müssen Sie Kraftfahrzeuge abmelden, wenn deren Zulassung endet.

Achtung: Erst wenn Sie sich abgemeldet haben, müssen Sie keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen.

Ablauf

Sie müssen sich schriftlich bei der zuständigen Stelle abmelden. Hierbei müssen Sie Angaben machen zu

  • dem Grund der Abmeldung,
  • dem Datum der Betriebseinstellung,
  • dem Datum, zu welchem die Zulassung des beitragspflichtigen Fahrzeugs endete.

Füllen Sie dazu am besten das vorgesehene Formular aus und unterschreiben Sie es. Es liegt in der Regel bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.

Unterlagen

  • Abmeldebestätigung: Gewerbeabmeldung, Nachweis über Löschung der Firma im Handelsregister, Eintragung des Auflösungsbeschlusses der GmbH im Handelsregister
  • Abmeldebestätigung der Straßenverkehrsbehörde
  • gegebenenfalls Nachweis, aus dem die vorübergehende Stilllegung hervorgeht, beispielsweise Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers oder eine Bestätigung des örtlichen Fremdenverkehrsamts

Voraussetzungen

  • Sie geben Ihren Betrieb oder eine Ihrer Betriebsstätten endgültig auf.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb nur vorübergehend, aber für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate einstellen, können Sie einen Antrag auf Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum der Stilllegung beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite unter der Überschrift ?Besondere Regelungen?, z.B. für Saisonbetriebe.

  • Die Zulassung für Ihr beitragspflichtiges Fahrzeug endet.

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug gegebenenfalls nur vorübergehend oder aber endgültig stilllegen wollen. Entscheidend ist, dass die Zulassung endet.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag