Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie müssen Ihre Betriebsstätte beim Beitragsservice abmelden, wenn Sie Ihren Betrieb endgültig aufgeben oder schließen. Ebenso müssen Sie Kraftfahrzeuge abmelden, wenn deren Zulassung endet.
Achtung: Erst wenn Sie sich abgemeldet haben, müssen Sie keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen.
Sie müssen sich schriftlich bei der zuständigen Stelle abmelden. Hierbei müssen Sie Angaben machen zu
Füllen Sie dazu am besten das vorgesehene Formular aus und unterschreiben Sie es. Es liegt in der Regel bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.
Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb nur vorübergehend, aber für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate einstellen, können Sie einen Antrag auf Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum der Stilllegung beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite unter der Überschrift ?Besondere Regelungen?, z.B. für Saisonbetriebe.
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug gegebenenfalls nur vorübergehend oder aber endgültig stilllegen wollen. Entscheidend ist, dass die Zulassung endet.
keine