Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten.
Beihilfen sind Leistungen für Tierverluste infolge von den in der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg genannten Krankheitsgeschehen.
Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:
Unter Umständen können Sie auch eine außerordentliche Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
Diese Geldleistung kann gewährt werden:
Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:
Die genauen Leistungen können Sie in der der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.
Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz erhalten.
Sie müssen sofort die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.
Wenn Sie den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuchen befürchten, können Sie die Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde vornehmen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist.
Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.
Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie
keine
keiner