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Als Eltern können Sie Elterngeld beantragen. Es schafft nach der Geburt den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 können Sie zwischen dem Basiselterngeld, dem bisherigen Elterngeld, und dem Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Basiselterngeldmonate können in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden.
So kann beispielsweise eine Mutter oder ein Vater zehn Monate Basis-Elterngeld und anschließend vier Monate Elterngeld Plus beziehen.
Daneben können Sie beim Elterngeld Plus Partnerschaftsbonus erhalten, wenn Sie sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin die Betreuung des Kindes teilen und beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Alle drei Arten von Elterngeld richten sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit verringert.
Dauer des Basiselterngeldes
Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen über 250.000 Euro beträgt beziehungsweise Ehepaare, die mehr als 500.000 Euro im Jahr versteuern, erhalten kein Elterngeld.
Höhe des Basiselterngeldes
Das Basiselterngeld beträgt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Maximal bekommen Sie 1.800 Euro monatlich. Für geringverdienende Eltern mit einem um bestimmte Ausgaben bereinigten Nettoeinkommen unter 1.000 Euro erhöht sich die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent.
Mehrlingsgeburten und Geschwisterzuschlag
Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich.
Sie haben Anspruch auf einen monatlichen Geschwisterbonus, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt.
Hinweis: Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder unter sechs Jahre alt sind. Der Betrag des Elterngeldes wird dann um 10 Prozent erhöht, mindestens um 75 Euro.
Sie müssen das Elterngeld schriftlich bei der zuständigen Stelle mit dem vorgesehenen Formular beantragen. Das Formular steht im Internet zum Download bereit. Alternativ halten die Städte und Gemeinden den Antrag und die dazugehörigen Hinweisblätter für Sie bereit.
Bereits im Antrag müssen Sie festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Bei gemeinsamer Beantragung müssen beide Eltern unterschreiben.
Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.
Der Anspruch auf Elterngeld wird für jeden Elternteil separat geprüft und berechnet. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.
Die Bundeskasse überweist Ihnen das Elterngeld nicht zum Monatsanfang, sondern jeweils am ersten Tag des Lebensmonates Ihres Kindes für den entsprechenden Lebensmonat. In der Regel erfolgt der Zahlungseingang auf Ihrem Konto 2 bis 3 Bankarbeitstage später.
Beispiel: Ist Ihr Kind am 15. November geboren, erfolgt der Zahlungseingang in der Regel zwischen dem 15. und 18. jeden Kalendermonats des Bezugzeitraumes.
Eine Änderung des Auszahlungstermins oder eine Auszahlung als Einmalbetrag sind nicht möglich.
Hinweis: Sie können die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung sowie in weiteren Ausnahmefällen ändern.
Ergeben sich während der Bezugsmonate Änderungen, beispielsweise weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöhen oder reduzieren, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Ob Ihnen durch die Änderung noch zusätzliches Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen, entscheidet sich erst nach der gesamten Bezugsdauer.
Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld sind:
Hinweis: In Ausnahmefällen kann sich auch ein Elterngeldanspruch bei einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ergeben. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der L-Bank "Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands".
keine
§§ 1 - 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Elterngeld)