Scheidung - Antrag auf Scheidung einreichen

Sie möchten sich scheiden lassen? Das Verfahren für Ehescheidungen findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragsteller oder Antragstellerin müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

  • der Scheidung zustimmt und
  • selbst keine Anträge (z.B. Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich) stellen will.

Ablauf

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss die Scheidung in Ihrem Namen bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie stellt den Scheidungsantrag Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zu.

Hinweis: Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich und den eventuellen Zugewinnausgleich. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten Sie jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts ist die Ehe geschieden.

Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Entscheidungen können Sie beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Scheidung sind:

  • Die Ehe muss gescheitert sein.
    Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme der Ehe nicht zu erwarten ist (Zerrüttung der Ehe). Dies wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens
    • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
    • drei Jahre getrennt leben.
  • Leben Sie noch nicht ein Jahr getrennt, so kann das Gericht die Ehe nur scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre..

Gebühren

Das Gericht ordnet bei Scheidungen, bei denen die Eheleute sich einig sind in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Eheleute die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie für das Scheidungsverfahren finanzielle Hilfe (Verfahrenskostenhilfe) beantragen.

Hinweis: Haben die Eheleute eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.

Tipp: Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

Rechtsgrundlagen

 
 

Zuständiges Amt

Amtsgericht Böblingen

Steinbeisstraße 7, 11
71034 Böblingen