Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen

Höhe:

2/3 der Aufwendungen , höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

Art:

Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.

Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 2/3 der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal 4.000 Euro.

Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.

Ablauf

Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bitte die gesamten begünstigten Aufwendungen an. Ihr Finanzamt nimmt die Kürzung auf 2/3 und die Begrenzung auf 4.000 Euro automatisch vor.

Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt.

Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder
  • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.

Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.

Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.

Sie erhalten einen schriftlichen Einkommensteuerbescheid per Post.

Unterlagen

  • Rechnung

Als Rechnung gelten auch:

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob
  • der Gebührenbescheid, z.B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren
  • eine Quittung, etwa über Nebenkosten zur Betreuung
  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt

Voraussetzungen

  • Das Kind lebt in Ihrer Wohnung oder ist mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht, z.B. in einem Internat. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil gemeldet ist.
  • Es ist nicht älter als 13 Jahre oder wenn es sich wegen einer zuvor eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, nicht älter als 24 Jahre.
  • Es wird betreut
    • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,
    • in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,
    • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder
    • bei der Erledigung der Hausaufgaben.
  • Ihnen entstehen Aufwendungen durch
    • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder
    • die Bezahlung. Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.
  • Sie haben die entstandenen Aufwendungen selbst getragen.
  • Sie haben eine Rechnung über die Aufwendungen erhalten und diese nicht bar bezahlt.

Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für

  • Unterricht wie z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht,
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie z.B. Computerkurse oder Musikunterricht,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht,
  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Hinweis: Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.

Gebühren

Beim Finanzamt entstehen Ihnen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Erhält Ihr Einkommensteuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein. Diesen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Einkommensteuerbescheids einlegen.