Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine Kündigung durchsetzen.
Sie müssen die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob die Grundlage der gewünschten Zulässigkeitserklärung die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes oder des Elternzeitgesetzes ist. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach Elternzeitgesetz und Mutterschutzgesetz müssen Sie die Zulässigkeit einer Kündigung nach beiden Vorschriften beantragen. Zuständig für die Bearbeitung beider Anträge sind in diesem Fall die Regierungspräsidien.
Vor der Entscheidung bietet die zuständige Stelle der betroffenen Person und der Mitarbeitervertretung an, sich zu äußern.
abhängig vom Einzelfall
Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.
abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Kündigungsschutz)