Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage, einer fristlosen Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, oder wegen eines Wohnungsbrands oder Wasserschadens). Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen.
Wenden Sie sich schnellst möglich persönlich an die zuständige Stelle.
Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.
Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach versuchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialamts, Ihnen in Ihrer Notlage zu helfen.
Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Geld erhalten, um diese Kosten zu finanzieren. Diese finanziellen Hilfen sind üblicherweise ein Darlehen.
Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.
keine
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