Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Für die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen sowie Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten können Sie direkte Zuschüsse erhalten.
Darüber hinaus können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bestimmte Aufwendungen geltend machen.
Dafür benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung.
Diese Bescheinigung stellt Ihnen in der Regel die Gemeinde- oder Stadtverwaltung für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und für bestimmte Maßnahmen aus.
Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Bei eigengenutzten Objekten beantragen Sie diese in der Anlage FW, bei vermieteten Objekten in der Anlage V in den Zeilen 39 bis 41 und bei weder eigengenutzten noch vermieteten Objekten in der Anlage Sonstiges in Zeile 9.
Das Finanzamt entscheidet über die Förderung und teilt Ihnen das Ergebnis in Ihrem Einkommensteuerbescheid mit.
Hinweis: Die Förderung können Sie erstmals für den Veranlagungszeitraum beantragen, in dem die Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist.
Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Fügen Sie das Original der Bescheinigung über die begünstigten Maßnahmen Ihrer Steuererklärung bei.
Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie im Objekt wohnen:
Davon können Sie im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und in den folgenden neun Jahren bis zu neun Prozent jährlich wie Sonderausgaben absetzen.
Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie mit dem Objekt Einkünfte erzielen:
Davon können Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen:
Davon können Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen:
Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie weder im Objekt wohnen noch damit Einkünfte erzielen:
Davon können Sie im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauf folgenden neun Jahren bis zu neun Prozent jährlich wie Sonderausgaben absetzen.
Hinweis: Nicht absetzbar sind die beim Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Anschaffungskosten für
Sie können nur die nach Abschluss des Kaufvertrags entstandenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen abziehen. Diese werden als Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand behandelt.
Keine
Hinweis: Die Steuerbescheinigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung müssen Sie bezahlen.
keine