Bürgerbüro | |
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Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.
Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:
Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.
Machen Sie Angaben zu:
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.
keine
keine
für die Anzeige: keine
keiner
Kirchplatz 4/1
71155 Altdorf
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 16:00 - 18:00 Uhr
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