Haben Sie für eine berufliche Fortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) in Anspruch genommen? Dann müssen Sie den Anteil, den Sie als Darlehen erhalten haben, zurückzuzahlen.
Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Rückzahlung in festgelegten monatlichen Beträgen ab dem vertraglich festgelegten Tilgungsbeginn
- Vollständige Rückzahlung des gesamten Darlehens in einer Summe bereits vor Tilgungsbeginn
In diesem Fall fallen keinerlei Zinsen für Sie an.
- Vorzeitige Rückzahlung in Teilbeträgen von mindestens 500 Euro monatlich
Hinweis: Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, höchstens jedoch für sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Mit Beginn der Rückzahlungspflicht können Sie zwischen einem festen Zinssatz und einem variablen Zinssatz wählen. Diese Zinssätze werden jeweils am 1. April und am 1. Oktober neu festgelegt. Der Zinssatz liegt in jedem Fall unter dem marktüblichen Zinssatz.
Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation vorübergehend die Raten nicht zahlen, kann die zuständige Stelle das Darlehen für zwölf Monate stunden.
Ihnen kann in folgenden Fällen ein Teil der Darlehensforderung erlassen werden:
- bei erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung: Es können Ihnen auf Antrag 25% des valutierenden Darlehens erlassen werden.
Hinweis: Darlehen zum Lebensunterhalt und für das Meisterstück werden nicht berücksichtigt.
- bei Existenzgründung: Es können Ihnen auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden:
- 33 %, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt wurde, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht,
- 33 % für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht,
- 66 % für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Bei einer bis zum 30.06.2009 erfolgten Existenzgründung können Ihnen auf Antrag 66% des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden.
Etwa 30 Tage vor dem vertraglich festgelegten Tilgungsbeginn erhalten Sie ein Informationsschreiben. Darin informiert Sie die KfW über den Tilgungsbeginn und weist Sie noch einmal auf die geltenden Darlehensbedingungen hin.
Eine Stundung der Raten oder den Teilerlass wegen Existenzgründung können Sie schriftlich bei der KfW beantragen.
Hinweis: Für die Zahlung der monatlichen Raten müssen Sie der KfW eine Einzugsermächtigung erteilen. Die Raten werden jeweils zum Monatssende eingezogen. Das Konto, von dem die Raten abgebucht werden, haben Sie bereits im Darlehensvertrag angegeben. Sollte sich Ihre Kontoverbindung geändert haben, müssen Sie das der KfW unverzüglich mitteilen.
bei Antrag auf Stundung der Raten: aktuelle Nachweise über Ihre Einkommenssituation (z.B. Gehaltsbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid)
- bei Antrag auf Leistungserlass: beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- bei Antrag auf Teilerlass wegen Existenzgründung:
- Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
- Prüfungszeugnis
- Nachweis über die sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
- bei Kapital- oder Personengesellschaften: Kopie des Gesellschafter- und eventuell des Geschäftsführervertrages
Für die vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen oder für einen Teilerlass der Darlehens müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für eine vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen:
- Ihr Einkommen muss unterhalb der jeweils geltenden Grenzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) liegen. Diese betragen derzeit
- 1.070 Euro für den Darlehensnehmer beziehungsweise die Darlehensnehmerin,
- weitere 535 Euro für den Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und
- 485 Euro für jedes Kind.
- bei Stundung zunächst für zwölf Monate, einer etwaigen Verlängerung oder einen Teilerlass des Darlehens aus sozialen Gründen:
- Sie pflegen oder erziehen ein Kind, das bis zu zehn Jahre alt ist, oder betreuen ein Kind mit Behinderungen und
- Ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 30 Wochenstunden.
Hinweis: Nach Stundung und einer etwaigen Verlängerung kann die zuständige Stelle die Zahlung der gestundeten Raten ganz erlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassbewilligung müssen für den gestundeten Zeitraum und für den Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erlass vorliegen.
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen (gilt nur für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 begonnen haben):
- Sie haben die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen.
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Existenzgründung:
- Sie haben die Abschlussprüfung der geförderten Maßnahme bestanden.
- Sie haben innerhalb von drei Jahren nach Abschluss Ihrer Qualifizierungsmaßnahme ein Unternehmen gegründet oder übernommen.
- Sie sind mindestens ein Jahr seit dem Abschluss der Maßnahme selbständig tätig und tragen die überwiegende unternehmerische Verantwortung.
- Sie beschäftigen
- einen zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende seit mindestens 12 Monaten oder
- einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht oder
- einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach den oben genannten Beschäftigungsvoraussetzungen.
Hinweis: Bei den Beschäftigungsverhältnissen handelt sich um dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen.
für die Beantragung von Stundung oder Teilerlass: keine