Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Um Ihre Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft (StBG) ausüben zu können, benötigen Sie die Anerkennung der Gesellschaft durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.
Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine StBG sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage:
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Achtung: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihren Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden.
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Im formlosen Antrag sind anzugeben:
Die Steuerberaterkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wird.
Über die Anerkennung als StBG erhalten Sie eine Urkunde. Die zuständige Stelle trägt die Gesellschaft in das Berufsregister ein.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. einen Auszug aus dem Berufsregister.
Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zur Geschäftsführung, zur gesetzlichen Vertretung, zu Mindestkapital und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sein müssen.
für die Anerkennung: EUR 500,00
Als Mitglied der Steuerberaterkammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.