Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für die Dauer einer Reise in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf mitnehmen.
Achtung: Nur die Person, der die Betäubungsmittel verschrieben wurden, darf sie mitführen.
Tipp: Eine Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel finden Sie in Anlage III (zu § 1 Abs. 1) des Betäubungsmittelgesetzes.
Wohnen Sie in Deutschland und wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie nur die für die Heimreise benötigte Menge nach Deutschland einführen.
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie bis zu 30 Tage in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel. Wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitführen.
Tipp: Das Formular "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" für Reisen in Schengen-Staaten finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren. Es können besondere Genehmigungen erforderlich sein. Informationen erhalten Sie bei der Diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.
Tipp: Ein Muster für eine "Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen" für Reisen in Nicht-Schengen-Staaten finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung
Voraussetzungen sind:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.
Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt.