Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der mehrere Händler bestimmte Warengruppen anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Behörde.
Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten und sind zur Durchführung verpflichtet.
Sie müssen die Festsetzung beantragen.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.
Die zuständige Behörde kann die Festsetzung mit Auflagen verbinden, zum Beispiel zum Schutz der Teilnehmer. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, zum Beispiel Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter die Zuverlässigkeit zu überprüfen, sodass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs zugelassen werden, z.B. Haushaltswaren. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Widerspruch beziehungsweise verwaltungsgerichtliche Klage.