Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Anerkennung beantragen

Sie benötigen die Anerkennung der Wirtschaftsprüferkammer, um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) gründen zu können. Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüferinnen verantwortlich geführt wird.

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage. Zugelassen sind europäische Gesellschaften und Gesellschaftsformen nach deutschem Recht sowie nach dem Recht anderer EU- bzw. EWR.Mitgliedsstaaten. Dies sind vor allem:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaft (SE)

Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen vor Anerkennung wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sein.

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen müssen von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Erst dann können sie ihren Beruf ausüben.

Ablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt Ihnen die Wirtschaftsprüferkammer eine Urkunde aus.

Tipp: Sie sollten sich vor der Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder der Satzung mit der Wirtschaftsprüferkammer und der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) abstimmen. Die IHK kann im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden.

Unterlagen

  • Ausfertigung oder beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: zusätzlich
    • Nachweis über das Stammkapital der Gesellschaft (mindestens 25.000 Euro bei GmbH, mindestens 50.000 Euro bei AG und KGaA)
      Bei einer Bargründung müssen Sie den Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original erbringen - sie wird auf Wunsch zurückgesandt.
    • bei Leistung von Sacheinlagen: Sachgründungsbericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (dies bezieht sich nur auf Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH)
    • bei bereits bestehenden Gesellschaften: (Zwischen-)Abschluss, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht.
  • Erklärung jedes Gesellschafters beziehungsweise jeder Gesellschafterin, dass er oder sie die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält.
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter oder Gesellschafterinnen (z.B. vereidigte Buchprüfer, Buchprüferinnen, Steuerberater, Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Steuerbevollmächtigte), die keine Organstellung innehaben.
    Für Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen und EU-Abschlussprüfer oder EU-Abschlussprüferinnen ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung oder Anerkennung der EU-Abschlussprüfer oder EU-Abschlussprüferinnen und EU-Prüfungsgesellschaften

Hinweis: Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG oder KGaA müssen die Aktien auf Namen lauten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Die Mehrheit der gesetzlichen Vertretung sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen in:

  • einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)

Zur gesetzlichen Vertretung gehören beispielsweise:

  • Mitglieder des Vorstandes,
  • Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen,
  • persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen,
    Dies können auch sein:
    • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
    • gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
    • eine in einem anderen EU- Mitgliedstaat zugelassene Prüfungsgesellschaft.
  • geschäftsführende Direktoren oder Direktorinnen oder
  • Partner beziehungsweise Partnerinnen.

Ebenfalls dazu berechtigt sind:

  • Vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen,
  • Steuerberater und Steuerberaterinnen und
  • Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwältinnen

Darüber hinaus können besonders befähigte Personen diese Berechtigung erhalten. Dazu müssen sie einen Beruf ausüben, der mit dem des Wirtschaftsprüfers beziehungsweise der Wirtschaftsprüferin vereinbar ist.
Sachverständige Prüfer oder Prüferinnen eines Drittstaates können von der Wirtschaftsprüferkammer die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land müssen dazu den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.
Das gilt auch für Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen sowie Steuerberater oder Steuerberaterinnen aus einem Drittstaat.

Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es weitere Bestimmungen, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen. Z.B. Bestimmungen

  • zum zulässigen Kreis der Gesellschafter,
  • zu Mindestkapital und Vinkulierung und
  • zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Gebühren

  • Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: EUR 1.000
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 WiPrO: EUR 270,00