Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie benötigen die Anerkennung der Wirtschaftsprüferkammer, um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) gründen zu können. Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüferinnen verantwortlich geführt wird.
Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage. Zugelassen sind europäische Gesellschaften und Gesellschaftsformen nach deutschem Recht sowie nach dem Recht anderer EU- bzw. EWR.Mitgliedsstaaten. Dies sind vor allem:
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen vor Anerkennung wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sein.
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen müssen von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Erst dann können sie ihren Beruf ausüben.
Den Antrag auf Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt Ihnen die Wirtschaftsprüferkammer eine Urkunde aus.
Tipp: Sie sollten sich vor der Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder der Satzung mit der Wirtschaftsprüferkammer und der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) abstimmen. Die IHK kann im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Hinweis: Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG oder KGaA müssen die Aktien auf Namen lauten.
Voraussetzungen sind:
Die Mehrheit der gesetzlichen Vertretung sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen in:
Zur gesetzlichen Vertretung gehören beispielsweise:
Ebenfalls dazu berechtigt sind:
Darüber hinaus können besonders befähigte Personen diese Berechtigung erhalten. Dazu müssen sie einen Beruf ausüben, der mit dem des Wirtschaftsprüfers beziehungsweise der Wirtschaftsprüferin vereinbar ist.
Sachverständige Prüfer oder Prüferinnen eines Drittstaates können von der Wirtschaftsprüferkammer die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land müssen dazu den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.
Das gilt auch für Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen sowie Steuerberater oder Steuerberaterinnen aus einem Drittstaat.
Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es weitere Bestimmungen, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen. Z.B. Bestimmungen