Als Fahrgast im schienengebundenen öffentlichen Verkehr (Eisenbahn) haben Sie ein Recht auf Entschädigung, wenn sich Ihr Zug verspätet oder ausfällt.
Es gelten folgende Regelungen für Verspätungen am Zielort:
1. Für Eisenbahnfahrkarten in Deutschland und Europa können Sie in der Regel folgende Entschädigungen bei Verspätungen erhalten:
- ab 60 Minuten: 25 Prozent des Fahrpreises
- ab 120 Minuten: 50 Prozent des Fahrpreises
- Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise:
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten können Sie
- vor Fahrtantritt von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen,
- bei Nutzung einer Teilstrecke sich den Fahrpreis für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen,
- die Reise unterwegs abbrechen oder an den Ausgangsbahnhof zurückkehren, wenn die Reise nach den ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist. In diesem Fall können Sie sich folgende Beträge erstatten lassen:
- den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke,
- den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und
- wenn erforderlich auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.
- Weitere Rechte:
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort können Sie die Reise bis zum Zielort über eine andere Strecke unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen fortsetzen. Dies können Sie bei nächster Gelegenheit oder später tun.
2. Weitergehende Regelungen speziell für deutsche Eisenbahntarife:
- Bei einer zu erwartenden Verspätung ab 20 Minuten am Zielort können Sie
- Ihre Reise bei nächster Gelegenheit mit einem anderen Zug auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
- Ihre Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Verspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann.
Dies gilt nicht für Züge mit besonderer Reservierungspflicht.
Besitzen Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs, müssen Sie bei Nutzung eines tariflich höherwertigen Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte oder den Produktübergang zunächst bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten hierfür erstatten lassen.
Sie können andere Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi zu Ihrem Zielort nutzen, wenn:
- Ihr Zug sich voraussichtlich um mindestens 60 Minuten am Zielort verspätet und die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt.
- Die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und Sie Ihren Zielort (Endbahnhof) ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreichen können.
Wenn Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen, müssen Sie die hierfür erforderliche Fahrkarte zunächst bezahlen. Sie können sich die Kosten hierfür bis maximal 80 Euro erstatten lassen. Das Eisenbahnunternehmen kann Ihnen auch Kosten für ein Taxi bis zu diesem Betrag erstatten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Unter Umständen kann Ihnen auch das Eisenbahnunternehmen eine andere Weiterbeförderung zu Ihrem eigentlichen Zielort anbieten.
- Müssen Sie wegen der Verspätung oder des Ausfalls übernachten, weil Ihnen eine Fortsetzung Ihrer Reise am selben Tag nicht zugemutet werden kann, erstattet Ihnen das Eisenbahnunternehmen die Übernachtungskosten in angemessener Höhe. Stellt Ihnen die Eisenbahn eine Übernachtung zur Verfügung, hat dies Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.
- Zeitfahrkarten sind Fahrkarten, die Sie nutzen können
- innerhalb eines festgelegten Zeitraums
- für eine bestimmte Strecke oder
- in einem bestimmten Netz
- für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten
Für Zeitfahrkarten gelten bei Verspätungen ab 60 Minuten bestimmte Entschädigungsregeln.
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2,25 Euro in der 1. Klasse) pro Fahrt
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (7,50 Euro in der 1. Klasse) pro Fahrt
- BahnCard 100: 10 Euro (15 Euro in der 1. Klasse) pro Fahrt
- Die Entschädigung kann insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes betragen.
Achtung:
- Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausbezahlt. Verspätungsfälle innerhalb der Geltungsdauer einer Zeitfahrkarte können angesammelt werden, so dass die 4-Euro-Grenze überschritten wird.
- Für Fahrkarten mit erheblich ermäßigten Preisen wie das Schöne-Wochenende- oder das Baden-Württemberg-Ticket gelten besondere Regelungen. Diese können Sie in den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens nachlesen.
- Die Fahrgastrechte gelten für den regulären Linienverkehr.
Sie gelten in der Regel nicht für den Verkehrsbetrieb aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken (Sonderfahrt).
- Für Fahrten im Nahverkehr innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Verkehrsverbund- oder Ländertarifs gelten in der Regel dessen jeweilige Regelungen. Diese können von den hier genannten Regelungen abweichen. Inhaber solcher Fahrkarten sollten sich beim jeweiligen Verkehrsverbund nach den dort gültigen Fahrgastrechten erkundigen.
Tipp: Ausführliche Informationen zu Ihren Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr finden Sie auf den Seiten der Deutschen Bahn unter "Fahrgastrechte" sowie in einem Portal über Fahrgastrechte.
Die Entschädigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Dazu müssen Sie sich die Verspätung oder den Ausfall des Zuges auf Ihrer Fahrkarte oder dem Fahrgastrechte-Formular bestätigen lassen.
Bestätigungen erhalten Sie:
- vom Zugbegleitpersonal oder
- an einer Informations- oder Servicestelle des Eisenbahnunternehmens wie zum Beispiel der DB Information oder dem DB Reisezentrum
Nähere Informationen zu Ihren Fahrgastrechten finden Sie in dem Fahrgastrechte-Formular. Dieses erhalten Sie
- beim Zugbegleitpersonal,
- an den Informations- und Servicestellen des Eisenbahnunternehmens oder
- im Internet oder
- auf der Serviceseite zu Fahrgastrechten.
Bewahren Sie Ihre Originalfahrkarte und Belege über sonstige Mehraufwendungen auf.
Beispielsweise sind das
- Fahrkarten für tariflich höherwertige Züge und andere öffentliche Verkehrsmittel,
- Taxiquittungen oder
- Hotelrechnungen.
Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs müssen Sie Verspätungsfälle nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gesammelt einreichen.
Bei Erhalt einer Entschädigung können Sie in der Regel zwischen einem Gutschein und einem Geldbetrag wählen.
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie sich an die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) wenden, Tel.: 030.6449933-0, E-Mail: kontakt@soep-online.de. Die söp bearbeitet Streitfälle für Fahrgäste der Mitgliedsunternehmen kostenlos und schlägt eine Lösung für eine außergerichtliche Streitbeilegung vor.
Eine Beschwerde können Sie direkt an das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel.: 0228 30795-400, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de als national zuständige Aufsichtsbehörde über den Eisenbahnverkehr richten.
- Fahrkarte im Original oder in Kopie; bei Zeitfahrkarten immer in Kopie
- bei personengebundenen Fahrkarten: ein Identitätsnachweis
- bei fehlendem Preisaufdruck auf der Fahrkarte: einen Kostennachweis
- das ausgefüllte und unterschriebene Fahrgastrechte-Formular; alternativ auch Darstellung Ihres Anliegens mit formlosem Schreiben möglich
- Belege über zu erstattende weitere Kosten wie zum Beispiel zusätzlich erworbene Fahrkarten, Taxi, Übernachtung im Original
- Bei Handy-Tickets: Buchungsbestätigung oder Online-Ticket mit Hinweis darauf, dass es sich um ein Handy-Ticket handelt
Tipp: Vergessen Sie nicht, Ihre Adresse und Ihre Bankverbindung anzugeben, wenn Sie eine Überweisung wünschen. Wenn Sie zusätzlich Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben, kann es die Bearbeitung bei möglichen Rückfragen erleichtern.
- Ihr Zug
- hat mindestens 60 Minuten Verspätung oder
- fällt aus.
- Es liegen keine Gründe für einen Ausschluss der Haftung vor. Gründe für einen Ausschluss der Haftung sind:
- außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte
- Verschulden des Reisenden oder der Reisenden selbst
- Verhalten eines Dritten, welches das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte
keine