Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.
Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.
keine
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro überschreitet, Beschwerde, andernfalls befristete Erinnerung einlegen. Beachten Sie zu den Rechtsbehelfen die entsprechende Belehrung, welche der Entscheidung beigefügt ist