Sachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragen

Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.

Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:

  • Rauchabzugsanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Ablauf

Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige schriftlich. Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.

Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.

Unterlagen

  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
  • Für Angehörige aus EU-/EWR-Staaten zusätzlich:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
    • Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Voraussetzungen

Sie

  • sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
  • waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
  • besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
  • sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.

Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.

Gebühren

EUR 150,00 - 1.500

Rechtsgrundlagen

keiner