Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hinweis: Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.