Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner können Sie:
Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Wenn Sie das Kind Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners annehmen und keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.
Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.
Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären.
Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens ist Voraussetzung, dass eine wirksam begründete Lebenspartnerschaft besteht.
für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.