Bestimmte Träger eines Horts und eines Horts an der Schule können Förderungen des Landes beantragen.

Bitte beachten Sie, dass diese Fördermittel vollständig dazu verwendet werden, um

  • Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
  • Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Hinweis: Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.

Die Förderungen können beantragen:

  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Gemeinden
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z. B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
  • Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
  • Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z. B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen
  • Ganztagsschulen nach § 4 a Schulgesetz (SchG)
  • Gemeinschaftsschulen nach § 8 a Schulgesetz (SchG)

Höhe der Förderung: pro Gruppe und Schuljahr: EUR 17.622,00

Ablauf

Sie beantragen die Förderung schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Förderung ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen.

Unterlagen

  • bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis

Voraussetzungen

  • Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
  • Für freie Träger gilt, dass sie gemeinnützig arbeiten.
  • Als Träger eines herkömmlichen Horts benötigen Sie zudem eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt.
  • Für Horte an Ersatzschulen gilt, dass sie auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen müssen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben haben.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.