Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
keine
Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:
Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.
Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht entgegen. Das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Gericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung aber ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einstellen. Den Antrag haben Sie bei demjenigen Gericht zu stellen, an welches das Verfahren nach Erhebung des Einspruchs abgegeben wird.