Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit? Ihr Arbeitgeber kann für Sie Transfermaßnahmen durchführen. Diese ermöglichen Ihnen einen direkten Übergang in eine neue Beschäftigung beziehungsweise erleichtern Ihnen den Übergang in die Selbständigkeit.
Die Agenturen für Arbeit beraten Arbeitgeber und Betriebsvertretung (Betriebsrat) bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen. Ihr Arbeitgeber kann auch eine finanzielle Förderung in Form eines Zuschusses erhalten. Dieser beträgt bis zu 50 Prozent der Maßnahmekosten und ist auf 2.500 Euro je Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin begrenzt.
Tipp: Weitere Informationen zu Transfermaßnahmen erhalten Sie im Portal der Bundesagentur für Arbeit und im Portal des Netzwerks Beschäftigtentransfer.
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Betriebsvertretung sollte bereits bei ersten Anzeichen einer Betriebsänderung Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen. Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen den Betrieb in allen Phasen des Transferprozesses (z.B. im Rahmen von Sozialplanverhandlungen). Die Chance, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist umso größer, je früher sich der Betrieb an die zuständige Stelle wendet.
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss die finanzielle Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung an den Arbeitgeber sind:
Hinweis: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht notwendig ist (Vermittlungsvorrang).
Hinweis: Gewährt die zuständige Stelle den Zuschuss, trägt der Arbeitgeber die Restkosten.
§ 110 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Transfermaßnahmen)