Sie können zwischen dem Basiselterngeldund dem ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.

Zusätzlich können Sie einen Partnerschaftsbonus in Form von je vier zusätzlichen Elterngeld- Plus-Monaten erhalten, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des Kindes partnerschaftlich teilen, indem beide gleichzeitig Teilzeit arbeiten.

Ihr Einkommen in dieser Zeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Ablauf

Beide Elternteile müssen den Partnerschaftsbonus schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Formular steht im Internet zum Download bereit. Alternativ halten die Städte und Gemeinden den Antrag und die dazugehörigen Hinweisblätter für Sie bereit.

Bereits im Elterngeldantrag müssen Sie festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Bei gemeinsamer Beantragung müssen beide Eltern unterschreiben. Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.

Unterlagen

  • wenn Sie beschäftigt sind: Bestätigung beider Arbeitgeber über die Teilzeitbeschäftigung
  • wenn Sie selbstständig sind: Erklärung über Ihre Arbeitszeit

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf.
  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Zusätzliche Voraussetzungen für Partnerschaftsmonate :

  • Sie beide arbeiten gleichzeitig für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden.
  • Der Partnerschaftsbonus muss sich unmittelbar an den Zeitraum anschließen, in dem Sie Basiselterngeld oder Elterngeld Plus erhalten. Sie können ihn auch mitten im Elterngeldbezug nehmen, dann schließen sich weitere Elterngeld-Monate an. Das heißt, das wenigstens ein Elternteil spätestens nach dem 15. Lebensmonat Elterngeld Plus erhält.

Hinweis: Alleinerziehende können Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen. Voraussetzung ist, dass sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen.

Rechtsgrundlagen