Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird beantragt von
Die Schule hat die Aufhebung zu beantragen, sobald konkrete Hinweise darauf gegeben sind, dass die Schülerin / der Schüler dem Bildungsziel der allgemeinen Schule mit einer anderen Unterstützung als einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erfolgreich folgen kann.
Stellen die Eltern den Antrag auf Aufhebung des Anspruchs ohne Mitwirkung der besuchten Schule, so ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.
keine
Falls der Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Nähere Informationen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.