Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 entschieden, dass das Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz verstößt und deshalb nichtig ist.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Auswirkungen des Urteils rechtlich geprüft. Im Ergebnis kommen in Abhängigkeit des jeweils zutreffenden Sachverhalts folgende Verfahrensweisen zur Anwendung:
Achtung:
Voraussetzung für den Bezug von Betreuungsgeld ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Dazu sind die Mitteilungspflichten zu beachten. Sie sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Vor allem müssen Sie mitteilen, wenn Ihr Kind in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung betreut wird.
Da keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld mehr gegeben ist, werden keine Anträge auf Betreuungsgeld mehr versandt.