Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 entschieden, dass das Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz verstößt und deshalb nichtig ist.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Auswirkungen des Urteils rechtlich geprüft. Im Ergebnis kommen in Abhängigkeit des jeweils zutreffenden Sachverhalts folgende Verfahrensweisen zur Anwendung:

  • Das Betreuungsgeld wurde vor der Urteilsverkündung am 21. Juli 2015 bewilligt und schon vollständig ausgezahlt: Es besteht Bestandsschutz. Die Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen ist ausgeschlossen.

 

  • Das Betreuungsgeld wurde erst teilweise ausgezahlt: Es besteht Bestandsschutz. Die Rückforderung schon erfolgter Zahlungen ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt für die Dauer der Bewilligung weiter.

 

  • Das Betreuungsgeld wurde noch nicht ausgezahlt: Es besteht Bestandsschutz. Die Auszahlung erfolgt für die Dauer der Bewilligung.

 

Achtung:

Voraussetzung für den Bezug von Betreuungsgeld ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Dazu sind die Mitteilungspflichten zu beachten. Sie sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Vor allem müssen Sie mitteilen, wenn Ihr Kind in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung betreut wird.

  • Das Betreuungsgeld wurde vor dem 21. Juli 2015 beantragt. Bisher wurde aber noch kein Bescheid erlassen:
    Aufgrund des Urteils darf keine Bewilligung mehr erfolgen, da keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld mehr gegeben ist. Es erfolgt ein Ablehnungsbescheid.

 

  • Der Betreuungsgeldantrag ist am Tag der Urteilsverkündung am 21. Juli 2015 oder später bei der L-Bank eingegangen:
    Aufgrund des Urteils darf keine Bewilligung mehr erfolgen, da keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld mehr gegeben ist. Es erfolgt ein Ablehnungsbescheid.

Da keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld mehr gegeben ist, werden keine Anträge auf Betreuungsgeld mehr versandt. 

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