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Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindernd. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung. Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.
Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Nähere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf der Internetseite der elektronischen Steuererklärung ELSTER.
Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:
Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Für das Jahr 2015 allerdings nur dann, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von
überschritten haben.
Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.
Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2015 ("Lohnsteuerfibel").
Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Für die Jahre ab 2016 können Sie einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragen. Den Antrag können Sie ab 1. Oktober 2015 stellen.
Hinweis: Ein Faktor bei der Steuerklasse IV kann nur für ein Jahr berücksichtigt werden.
Je nach Antragsgrund können zusätzliche Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen erforderlich sein.
Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt höher als 600 Euro sein.
Die Bildung des Behinderten-Pauschbetrags als ELStAM ist von dieser Antragsgrenze unabhängig.
Hinweis: Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der z.B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.