Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl im Jahr 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.

Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen.

Ablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und an die zuständige Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht.

Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie dabei an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • weder in Deutschland noch im Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Gebühren

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Rechtsgrundlagen

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Bitte beachten Sie, dass der 20. Mai 2024 (Pfingstmontag) kein Werktag ist und eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis an diesem Tag nicht möglich ist.

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl, also bis spätestens 30. Mai 2024.

 
 

Ansprechpartner

Regine Maurer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Heike Renz

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Bürgerbüro

Kirchplatz 4/1
71155 Altdorf

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr