Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.
keine
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
keine
keiner