Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Möchten Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen? Dann müssen Sie den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen.
Sie müssen einen Notar oder eine Notarin beauftragen, den Vertrag zu beurkunden. Der Notar oder die Notarin entwirft den Vertrag, stimmt die Änderungswünsche ab und bringt Ihre Wünsche und die Wünsche der anderen Vertragspartei in eine rechtlich einwandfreie Form.
Danach wird der Vertrag im Beurkundungstermin beurkundet. Dazu müssen beide Vertragsparteien im Notariat erscheinen.
Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Vollmacht muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein.
Bei der Beurkundung
Der Notar oder die Notarin liest Ihnen und den weiteren zur Beurkundung erschienenen Personen anschließend die Niederschrift vor. Entspricht diese dem Willen der Parteien, wird sie anschließend von den Vertragsparteien sowie dem Notar oder der Notarin unterschrieben. Damit ist die Beurkundung des Kaufvertrags abgeschlossen.
Damit der Kaufvertrag wirksam beziehungsweise vollzogen werden kann, können nachträgliche Zustimmungen von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen erforderlich sein. Der Notar oder die Notarin wird Sie darüber sowie über etwaige gesetzliche Vorkaufsrechte aufklären.
Das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf den die erwerbende Person über, sondern erst nachdem
Der Notar oder die Notarin wird dabei einen Weg wählen, der gewährleistet, dass zum Schutz der Verkäuferin oder des Verkäufers das Eigentum erst übergeht, wenn der Käufer oder die Käuferin den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
Zum Schutz des Anspruchs der Käuferin oder des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück kann im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden.
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Sie und der andere Vertragsteil haben sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis verständigt.
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Grundstücks. Sie sind damit vom Einzelfall abhängig. Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie weitere Informationen und Berechnungsbeispiele.
Weitere Kosten fallen an beim Grundbuchamt und gegebenenfalls bei mitwirkenden Behörden, beispielsweise für die Ausstellung von Vorkaufsrechtszeugnissen.