Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, unter anderem
Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel.
Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder eine Gewahrsamnahme anordnen. Verhängt die Polizei ein Annäherungsverbot, darf sich die gewalttätige Person der verletzten oder bedrohten Person nicht nähern. Dies gilt, z.B. für die Umgebung
Maßnahmen der Polizei in diesen Situationen sind nur in Eil- oder Notfällen erlaubt und auf höchstens vier Werktage beschränkt.
Sie können als Opfer vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen beim Familiengericht beantragen. Der Wohnungsverweis wird dann um höchstens zwei Wochen verlängert. Bedingung hierfür sind:
Die Maßnahmen endet mit
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus:
Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums. Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.
keine
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind: