Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, unter anderem

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel.

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder eine Gewahrsamnahme anordnen. Verhängt die Polizei ein Annäherungsverbot, darf sich die gewalttätige Person der verletzten oder bedrohten Person nicht nähern. Dies gilt, z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

Maßnahmen der Polizei in diesen Situationen sind nur in Eil- oder Notfällen erlaubt und auf höchstens vier Werktage beschränkt.

Sie können als Opfer vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen beim Familiengericht beantragen. Der Wohnungsverweis wird dann um höchstens zwei Wochen verlängert. Bedingung hierfür sind:

  • Sie haben vor Fristablauf beim zuständigen Gericht Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt,
  • die Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis müssen bei Antragsstellung noch immer vorliegen und
  • eine Verlängerung muss unter Berücksichtigung der Belange der aus der Wohnung verwiesenen Person verhältnismässig erscheinen.

Die Maßnahmen endet mit

  • einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung,
  • einem gerichtlichen Vergleich oder
  • einer einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern
  • konsequenter Strafverfolgung
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes

Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums. Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.

Ablauf

Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)