Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % (bis 2020: 8,8 %) Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
keine
Die Wohnungsbauprämie können Sie beantragen, wenn
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.
keine
Einwände gegen das Ermittlungsergebnis der Bausparkasse sind gegenüber der jeweiligen Bausparkasse geltend zu machen. Kann die Bausparkasse nicht abhelfen, hat sie schriftliche Einwendungen als Antrag auf Festsetzung der Wohnungsbauprämie dem zuständigen Finanzamt zur Entscheidung zuzuleiten.
In Baden-Württemberg ist das Finanzamt Göppingen zentral für die Wohnungsbauprämie zuständig.