Test2 - Spülgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung beantragen

Spiele_Unbedenklichkeitsbescheinigung (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ihre Bauart zugelassen hat.

Die PTB kann Zulassungen befristen und auf Antrag verlängern. Daneben kann es die Zulassung mit Auflagen verbinden.

Ablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich mit Ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift einreichen. Ergänzende technische Beschreibungen können Sie in elektronischer Form beifügen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung beziehungsweise die Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen.

Tipp: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Technische Richtlinie veröffentlicht. Im Teil III finden Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine ausführliche Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster.

Wenn die Bauart Ihres Spielgerätes zugelassen wird, erhalten Sie einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhalten Sie auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.

Der Zulassungsschein enthält folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Spielgeräts
  • Name und Wohnort des Zulassungsinhabers oder der Zulassungsinhaberin
  • Beschreibung des Spielgeräts sowie eventuell Übersichtszeichnungen und Abbildungen
  • Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule
  • bei Warenspielgeräten: Bezeichnung der Aufstellplätze
  • Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten vier Jahre beträgt
  • falls angeordnet: mit der Zulassung verbundene Auflagen

Der Zulassungsbeleg enthält

  • die Bezeichnung des Spielgeräts,
  • den Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers oder der Zulassungsinhaberin,
  • Beginn und Ende der Aufstelldauer und
  • Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgeräts beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten.

Voraussetzungen

Gewinne müssen in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,

  • Die Gewinnaussichten sind zufällig und jeden Spieler und jede Spielerin hat gleiche Chancen zu gewinnen.
  • Die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten übersteigen zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro.
  • Bei Beginn einer erzwungenen Spielpause werden alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt.
  • Es ist die Möglichkeit vorhanden, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
  • Ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
  • Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden. Dabei darf der Einsatz höchstens 0,20 Euro und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
  • Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden.
  • Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden.
    • Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
    • Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
    • Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
    • Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
    • Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird. Zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
    • Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler oder von der Spielerin in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt.
    • Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.
    • Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich 0,20 Euro verfügen kann.
    • Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
    • Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die vorher genannten Anforderungen zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich zulässig sind. Aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
    • Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
    • Das Spielgerät enthält eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die Einhaltung von Begrenzungen hinsichtlich des Spieleinsatzes, Spieldauer, Gewinn und Verlust.

    Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend

    • nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und
    • gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
    • so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht, in der nähere Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen gegeben werden.

    Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung von Warenspielgeräten

    Dafür gelten angepasst ähnliche Voraussetzungen wie für die Zulassung von Geldspielgeräten.

Gebühren

  • je nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: EUR 47,00 - 67,00
  • Zulassungsbeleg einschließlich des Zulassungszeichens und Umtausch: EUR 15,00

Hinweis: Sie müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen.

Rechtsgrundlagen