Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.
Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie sich in Deutschland niederlassen oder dauerhaft arbeiten.
Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie, bei positiver Entscheidung, in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.
Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00