Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen

Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.

Ablauf

Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.

Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:

Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99

Geben Sie auf jeden Fall an:

  1. die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
  2. der Hersteller
  3. die Typbezeichnung
  4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
  5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

  • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
  • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
  • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
  • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
  • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
  • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.