Höhe:

12.000 Euro pro Kind, ausgezahlt in 10 Jahresraten zu je 1.200 Euro.

Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen.

Andere KfW-Förderprodukte können Sie auch nutzen. Dabei ist es wichtig zu wissen, wann Sie jeweils den Antrag stellen müssen:

  • Andere KfW-Förderprodukte beantragen Sie, bevor Sie bauen, kaufen oder sanieren.
  • Baukindergeld beantragen Sie erst, wenn Sie schon in Ihr neues Zuhause eingezogen sind.

Ablauf

Beantragen Sie die Förderung online im KfW-Zuschussportal. Schriftliche Anträge sind nicht möglich.

Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang ins Zuschussportal unter "Meine Zuschussanträge".

Weisen Sie dann

  • Ihre Identität per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post und
  • innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung die Einhaltung der Förderbedingungen mit den erforderlichen Unterlagen nach.
    Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Sie erhalten dann eine E-Mail. Für Anträge, die bis dahin gestellt werden: Laden Sie die erforderlichen Unterlagen bis zum 30.06.2019 hoch.

Auszahlung:

Sie erhalten eine Auszahlungsbestätigung und die erste Zuschussrate auf das Konto überwiesen.

Die weiteren Zuschussraten: in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung.

Achtung:

  • Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate müssen Sie alle Nachweise über die Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufbewahren und der KfW auf Verlangen vorlegen, vor allem die relevanten Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung, der Grundbuchauszug, Nachweise über die Kindergeldberechtigung, Kaufvertrag, Baugenehmigung, Bauanzeige.
  • Sie müssen die KfW sofort schriftlich informieren, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung vermieten, verkaufen oder verpachten.

Unterlagen

  • Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang
    des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen
  • Meldebestätigung mit Angabe des
    • Einzugsdatums,
    • des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft
  • Grundbuchauszug oder wenn noch nicht vorhanden Nachweis der Eintragung der Auflassungsvormerkung

Voraussetzungen

  • In Ihrem Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Sie oder Ihr Partner Kindergeld erhalten.
  • Ihr Haushaltseinkommen: maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind.
    Haushaltseinkommen:
    • Einkommen des Antragstellers plus des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
    • Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang
    • Zu versteuerndes Einkommen laut den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes
    • Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, müssen Sie rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Sie haben frühestens am 01.01.2018 den Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhalten.
    Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
  • Ihr neues Zuhause, egal ob gekauft oder gebaut, ist Ihre einzige Wohnimmobilie.
    Entscheidend: der Tag des Kaufvertrages bzw. Erhalt der Baugenehmigung
  • Sie nutzen es ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke.

Gebühren

keine