- Um Arbeitnehmer zu verleihen, brauchen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma
- Unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht
- Sie ist zunächst befristet auf 1 Jahr
- Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Vorschriften dazu eingehalten werden. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
- der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
- die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
- die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
- Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
- Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig. Dies gilt bei:
- Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
- Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
- Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
- Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
- konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
- gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
- sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
- Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
- Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.
Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich beantragen:
- Laden Sie sich den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) herunter.
- Drucken Sie den Antrag aus und füllen sie Ihn aus.
- Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für Sie zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Welche Stelle für Sie zuständig ist, Können Sie der Seite 5 des Antragsvordrucks entnehmen.
- Achten Sie darauf, dass die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen vollständig sind.
- Sie werden per Post zunächst aufgefordert, die Kosten zu bezahlen.
- Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie per Post die Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma zugeschickt.
- Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
- Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung der Krankenkasse
- Auszüge Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
- Muster eines Leiharbeitsvertrages und Überlassungsvertrages
- Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Kein Vorliegen von Gründen, die eine Erteilung der Erlaubnis ausschließen (zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Nichteinhalten von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder arbeitsrechtlicher Pflichten)
- Sitz des Verleihers in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat
- Befristete Erlaubnis oder Verlängerung: EUR 1.000
- Unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500