Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma beantragen

  • Um Arbeitnehmer zu verleihen, brauchen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma
  • Unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht
  • Sie ist zunächst befristet auf 1 Jahr
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Vorschriften dazu eingehalten werden. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
    • der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
    • die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
    • die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
    • Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
    • Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig. Dies gilt bei:
    • Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
    • Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
    • Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
    • Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
    • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
    • konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
    • gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
    • sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
    • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
    • Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.

Ablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich beantragen:

  • Laden Sie sich den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) herunter.
  • Drucken Sie den Antrag aus und füllen sie Ihn aus.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für Sie zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Welche Stelle für Sie zuständig ist, Können Sie der Seite 5 des Antragsvordrucks entnehmen.
  • Achten Sie darauf, dass die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen vollständig sind.
  • Sie werden per Post zunächst aufgefordert, die Kosten zu bezahlen.
  • Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie per Post die Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma zugeschickt.

Unterlagen

  • Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
  • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Krankenkasse
  • Auszüge Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
  • Muster eines Leiharbeitsvertrages und Überlassungsvertrages

Voraussetzungen

  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Kein Vorliegen von Gründen, die eine Erteilung der Erlaubnis ausschließen (zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Nichteinhalten von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder arbeitsrechtlicher Pflichten)
  • Sitz des Verleihers in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat

Gebühren

  • Befristete Erlaubnis oder Verlängerung: EUR 1.000
  • Unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500